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   BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81   

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https://dejure.org/1982,4554
BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81 (https://dejure.org/1982,4554)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.1982 - 8 B 226.81 (https://dejure.org/1982,4554)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 1982 - 8 B 226.81 (https://dejure.org/1982,4554)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Räumen im Kellergeschoss eines Familienheims in die Wohnflächenberechnung im steuerbegünstigten Wohnungsbau - Begriff der Wohnfläche - Einbeziehung von Zubehörräumen in die Berechnung einer Wohnfläche

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73

    Steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung von Kellergeschoßräumen - Einfamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81
    In dem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - (BVerwGE 48, 324 [328 f.]) hat der Senat ausgeführt, Zubehörräume seien durch ihre Lage und Ausgestaltung gekennzeichnet; sie seien am Rande der Wohnung angeordnet und schon aus Kostengründen nur so ausgestattet, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen könnten (vgl. ferner den Beschluß vom 21. Juli 1977 - BVerwG VIII B 23.77 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 5 S. 6 [7 f.]).

    Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - a.a.O.; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 -) bejaht.

  • BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
    Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81
    Das übrige Beschwerdevorbringen kann nach dem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde anzuwendenden Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 2 [3 f.]) eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 11.65

    Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81
    Bereits in dem Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - (Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 [2]) hat der beschließende Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 11.65 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 3 = BVerwGE 31, 48 f. [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 11/65]) dargelegt, die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV aufgeführten Beispiele zeigten, daß die dort ausgesprochenen Räume nach ihrer Beschaffenheit und Funktion nicht gleichzeitig als Wohnräume dienen könnten; in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen seien dementsprechend auch die im Kellergeschoß gelegenen nicht unmittelbar "bewohnten" Nebenräume der Wohnung, die weder Zubehör- noch Wirtschaftsräume seien, selbst wenn nicht ein einziges Möbelstück in ihnen aufgestellt sei; vorausgesetzt werde nur, daß sie dem Wohnungsinhaber oder seinen Haushaltsangehörigen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stünden.
  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 1.71

    Berücksichtigung eines Schwimmbads im Rahmen der Wohnflächenberechnung -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81
    Bereits in dem Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - (Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 [2]) hat der beschließende Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 11.65 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 3 = BVerwGE 31, 48 f. [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 11/65]) dargelegt, die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV aufgeführten Beispiele zeigten, daß die dort ausgesprochenen Räume nach ihrer Beschaffenheit und Funktion nicht gleichzeitig als Wohnräume dienen könnten; in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen seien dementsprechend auch die im Kellergeschoß gelegenen nicht unmittelbar "bewohnten" Nebenräume der Wohnung, die weder Zubehör- noch Wirtschaftsräume seien, selbst wenn nicht ein einziges Möbelstück in ihnen aufgestellt sei; vorausgesetzt werde nur, daß sie dem Wohnungsinhaber oder seinen Haushaltsangehörigen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stünden.
  • BVerwG, 29.08.1979 - 8 B 72.79

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Baurechtswidriger

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81
    Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - a.a.O.; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 -) bejaht.
  • BVerwG, 21.07.1977 - 8 B 23.77

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 20.09.1982 - 8 B 226.81
    In dem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - (BVerwGE 48, 324 [328 f.]) hat der Senat ausgeführt, Zubehörräume seien durch ihre Lage und Ausgestaltung gekennzeichnet; sie seien am Rande der Wohnung angeordnet und schon aus Kostengründen nur so ausgestattet, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen könnten (vgl. ferner den Beschluß vom 21. Juli 1977 - BVerwG VIII B 23.77 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 5 S. 6 [7 f.]).
  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

    Es handelt sich danach um Zubehörräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV (vgl. Beschluß vom 28. November 1980 - BVerwG 8 B 78.80 - Buchholz 454.4 § 82 II.WoBauG Nr. 33 S. 92 [93]), die am Rande der Wohnung angeordnet und nur so ausgestattet sind, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen können (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [328 f.]; ferner Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 [2] mit weiterem Nachweis; Beschluß vom 21. Juli 1977 - BVerwG VIII B 23.77 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 5 S. 6 [7 f.]; Beschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 8 B 226.81 - amtlicher Umdruck S. 4).
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